Satzung

Satzung

zur Satzung des

kath. Burschen und Männerverein

Dörfleins

Im Bewusstsein der Tradition und in der Verantwortung der Aufgaben ist die Vorstandschaft zu dem Entschluss gelangt, für den kath. Burschen und Männerverein Dörfleins die Satzung zu überarbeiten und neu zu gestalten.

Ziel der Satzung soll es sein, eine zeitgemäße und praktikable Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der eine ordnungsgemäße Vereinsarbeit gewährleistet werden kann. Grundlage dieser überarbeiteten Satzung sind die vorangegangenen Satzungen sowie die gewachsene Vereinstradition.

Die Tatsache als katholischer Verein gegründet zu sein, um christliches Glaubensgut zu stärken, soll auch in Zukunft als Motivation der Vereinsarbeit gelten. So ist es unser Selbstverständnis, an kirchlichen Veranstaltungen innerhalb unserer Pfarrgemeinde teilzunehmen und unsere Erfahrung auch über die Grenzen Dörfleins zur Verfügung zu stellen.

Weitere Akzente wollen wir in der Unterstützung der Missionsprojekten, der Jugendarbeit und der sozialen Betätigung setzen.

Dörfleins, 18. Januar 2015

Christa Gregor Datscheg Thomas

Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender

Böhmer Wilhelm Eichelsdörfer Erich

Kassier Schriftführer

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Satzung

des

kath. Burschen und Männerverein

Dörfleins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „kath. Burschen und Männerverein Dörfleins“.
  2. Der Verein hat dem Sitz in Dörfleins.
  3. Der kath. Burschen und Männerverein Dörfleins wurde im Jahr 1912 gegründet.
  4. Der Verein versteht sich als katholische Männergemeinschaft.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein hat den Zweck
    1. das religiöse Wissen der Mitglieder zu vertiefen und den christlichen Glauben zu erhalten.
    2. in der Pfarrgemeinde und im öffentlichen Leben mitzuarbeiten.
    3. die Arbeit von sozialen Projekten zu unterstützen.
    4. Pflege der Geselligkeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die den Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein :
    1. Ordentliche Mitglieder

Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.

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    1. Jungmitglieder

haben das zwölfte Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet. Die Aufnahme in den Verein bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Die Jungmitgliedschaft geht bei Vollendung des 18. Lebensjahres in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

    1. Mitlieder durch Patenschaft

Ein dem Verein angehörendes ordentliches Mitglied kann die Patenschaft für eine andere Person, egal welchen Alters übernehmen. Die Beitragspflicht liegt beim Paten, der den Antrag auf Aufnahme in den Verein stellt. Die Patenmitgliedschaft geht bei Vollendung des 18. Lebensjahres in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

    1. Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann jedes ordentliche Mitglied ernannt werden, das sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

  1. Für die Ermittlung der Vereinszugehörigkeit eines Mitgliedes wird das tatsächliche Eintrittsdatum zugrunde gelegt.
  2. Bei der Ermittlung der Mitliederzahl werden alle Mitlieder berücksichtigt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede männliche, einer christlichen Konfession angehörige Person werden.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer ( ihres ) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und abstimmenden Vorstandsmitglieder. 4

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglied,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Vereinszweck

( siehe § 2 ) grob verstößt, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorsitzenden eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbetrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Jungmitglieder sind bis zum Beginn des 18. Lebensjahr beitragsfrei .
  3. Ehrenmitglieder und Geistliche sind von der Beitragspflicht befreit.

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Präses, der ein katholischer Geistlicher sein muss,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Kassenwart,
    6. und mindestens vier, jedoch höchstens acht Beisitzern.
  2. Die unter Absatz 1; Nummern 1, 2 und 4 bis 6 genannten

Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung

auf 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen, es sei denn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Versammlung ist für eine Wahl per Akklamation einverstanden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  1. Das Amt des Präses wird einem katholischen Geistlichen

angetragen. Sollte sich kein katholischer Geistlicher bereit erklären, dieses Amt zu übernehmen, so bleibt die

Geschäftsfähigkeit des Vereins dennoch erhalten.

  1. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären, sie bleiben jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  2. Die unter Absatz 1; Nummer 1, 2 und 5 genannten

Vorstandsmitglieder müssen am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben.

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§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben :
    1. Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellen der

Tagesordnung.

    1. Einberufung der Mitgliederversammlung.
    2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
    4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes.
    5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
    6. Beschlussfassung über Ehrungen.
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000 Euro sind nur für den Verein verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

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§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands.
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer.
    4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

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  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wir vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.
  2. In der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder, Jung- und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Mitglieder durch Patenschaft sind nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ebenfalls stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Antrag von einem Zehntel der erschienenen Mitglieder unterstützt wird.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

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§ 14 Ehrungen

  1. An Personen, die sich auf besondere Weise Verdienste um den kath. Burschen und Männerverein Dörfleins erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
  2. Mitglieder, die als katholischer Geistlicher das Amt des Präses begleitet haben und sich auf besondere Weise Verdienste um den kath. Burschen und Männerverein Dörfleins erworben haben, kann den Titel des Ehrenpräses verliehen werden.
  3. Mitglieder, die das Amt des ersten Vorsitzenden begleitet haben und sich auf besondere Weise Verdienste um den kath. Burschen und Männerverein Dörfleins erworben haben, kann der Titel des Ehrenvorstand verliehen werden.
  4. Durch die Verleihung von Ehrungen an ordentliche Mitglieder des Vereins bleiben die Rechte unberührt.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach dem Beschluss der Versammlung einem wohltätigen oder religiösen Zweck zu.
  2. Das Vereinsinventar fällt an die kath. Kirchenstiftung St. Ursula Dörfleins.
  3. Die Vereinsunterlagen und Vereinsdokumente gehen an das Pfarrarchiv, mit der Auflage der Archivierung und des Zugangs für die Öffentlichkeit.

Dörfleins, 18. Januar 2015

Christa Gregor Datscheg Thomas

Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender

Böhmer Wilhelm Eichelsdörfer Erich

Kassier Schriftführer

Die neue Satzung des kath. Burschen und Männerverein Dörfleins wurde von der Vorstandschaft in folgender Zusammensetzung erarbeitet :

Fleischmann Manfred, Eichhorn Jürgen, Helmschrott Erwin, Baier Markus, Förtsch Florian, Vollmuth Benjamin

Unterschriftenliste zum Beschluss der neuen Satzung des kath. Burschen und Männerverein Dörfleins :